EU-Verordnung 1069/2009
Artikel 10 definiert K3-Material, Artikel 14 definiert Verwendung von K3-Material, u.a. "die Produktion von rohem Heimtierfutter, das gemäß Art. 35 in Verkehr gebracht wird", Artikel 35 klärt dann das Inverkehrbringen von Heimtierfutter und sagt:
"Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern......
b) sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Arti'kel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet."
Weder in Artikel 37 noch 38 steht etwas davon, dass der Unternehmer, der das Heimtierfutter in Verkehr bringt, sich eine Genehmigung für die Lagerung dessen vom Käufer vorlegen lassen muss.
Artikel 10 definiert K3-Material, Artikel 14 definiert Verwendung von K3-Material, u.a. "die Produktion von rohem Heimtierfutter, das gemäß Art. 35 in Verkehr gebracht wird", Artikel 35 klärt dann das Inverkehrbringen von Heimtierfutter und sagt:
"Die Unternehmer können Heimtierfutter in Verkehr bringen, sofern......
b) sie die Kontrolle der Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier durch eine sichere Behandlung gemäß Artikel 38 sicherstellen, sofern die Herkunftssicherung gemäß Arti'kel 37 keine ausreichende Kontrolle bietet."
Weder in Artikel 37 noch 38 steht etwas davon, dass der Unternehmer, der das Heimtierfutter in Verkehr bringt, sich eine Genehmigung für die Lagerung dessen vom Käufer vorlegen lassen muss.
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