Original geschrieben von gabydux
Hallo Gabi!
Vorsatz ist nichts anderes als mit Wissen und Wollen den Tatbestand verwirklichen.
Es gibt verschiedene Arten des Vorsatzes. Ich denke es wäre auch zuviel des Guten hier eine juristische Abhandlung über den Vorsatz zu posten.
Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz bedroht ausdrücklich fahrlässiges Handeln (fahrlässige Körperverletzung, fahrl. Tötung...)
Im Strafgesetzbuch gibt es aber keine fahrlässige Sachbeschädigung als solche.
Gemäß § 16 (1), Satz 2 StGB bleibt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt auch wenn bei der Begehung der Tat ein Umstand unbekannt ist, der einen Tatbestand erfüllt.
Für unseren Schäferhundsachverhalt könnte man das so interpretieren, dass der Halter nicht WILL das was passiert (insofern kein Vorsatz).
Er müsste es aber besser wissen und kann sich nicht mit: "Das hat er noch nie gemacht" rausreden.
Deinen Link habe ich mir natürlich sofort angesehen und den subjektiven Tatbestand eingefügt.
"II. Subjektiver Tatbestand
Gemäß § 16 I 1 StGB ist Vorsatz nötig, es genügt Eventualvorsatz".
Einen Link für den Halter habe ich nicht, ist quasi auf meinem Mist gewachsen. Ist für mich eine logische Schlussfolgerung, denn eine rechtliche Sache kann keine andere Sache beschädigen. Dahinter müsste der denkende Mensch mit seinem Vorsatz (wie immer der auch aussieht) stehen.
Und die Sache mit dem ungewollten Deckakt sehe ich so:
Der Halter eines unkastrierten Rüden muss immer damit rechnen, dass sein Rüde läufige Hündinnen bespringt. Von seinem Tier geht dann die sogenannte spezifische Tiergefahr nach § 833 BGB aus. Daraus resultierend ergibt sich die Schadensersatzplicht.
Mir persönlich ist nicht ganz klar warum der reine Deckakt eine Sachbeschädigung darstellt.
Ich habe selber auch eine nichtkastrierte Hündin und würde mich über einen schlecht erzogenen Rüden und dessen Halter ziemlich ärgern. Nach Schadensbegleichung wäre für mich die Sache allerdings gegessen.
Und Du hast natürlich recht, dass dann konsequenterweise auch das "Zerfetzen" anderer Hunde auch eine Sachbeschädigung sein muss.
Man lernt eben nie aus. Ich hätte nur zu gerne die Urteilsbegründung gelesen.
So, jetzt raucht mir der Kopf ;-)
Ich wohne übrigens auch in Düsseldorf. Die Welt ist ein Dorf!
Liebe Grüße,
Tanja
Übrigens, ein ungewollter Deckakt gilt übrigens auch als Sachbeschädigung, hier habe ich sogar ein Aktenzeichen für Dich:
Landgericht Kassel, Az: ZfS 81,263
Jetzt erklär mir doch bitte mal, das dies nur Sachbeschädigung sein kann, wenn der Rüdenhalter seinen Rüden vorsätzlich auf die Hündin gehetzt hat...;-)
Klar kann der Rüdenbesitzer nur durch seinen Hund einen ungewollten Deckakt machen, er selber nicht - es geht in diesem Fall nicht um Zoophilie.
Ob nen Hund nun zubeißt oder deckt, das Prinzip Sachbeschädigung, auch wenn der Hundehalter des zubeißenden/deckenden Hundes nicht aktiv daran beteiligt war, bleibt.
Oder siehst Du das anders? Wenn ja, warum? Wäre schön, wenn Du dazu einige Links hättest. [/B]
Hallo Gabi!
Vorsatz ist nichts anderes als mit Wissen und Wollen den Tatbestand verwirklichen.
Es gibt verschiedene Arten des Vorsatzes. Ich denke es wäre auch zuviel des Guten hier eine juristische Abhandlung über den Vorsatz zu posten.
Nach § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, es sei denn das Gesetz bedroht ausdrücklich fahrlässiges Handeln (fahrlässige Körperverletzung, fahrl. Tötung...)
Im Strafgesetzbuch gibt es aber keine fahrlässige Sachbeschädigung als solche.
Gemäß § 16 (1), Satz 2 StGB bleibt die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung unberührt auch wenn bei der Begehung der Tat ein Umstand unbekannt ist, der einen Tatbestand erfüllt.
Für unseren Schäferhundsachverhalt könnte man das so interpretieren, dass der Halter nicht WILL das was passiert (insofern kein Vorsatz).
Er müsste es aber besser wissen und kann sich nicht mit: "Das hat er noch nie gemacht" rausreden.
Deinen Link habe ich mir natürlich sofort angesehen und den subjektiven Tatbestand eingefügt.
"II. Subjektiver Tatbestand
Gemäß § 16 I 1 StGB ist Vorsatz nötig, es genügt Eventualvorsatz".
Einen Link für den Halter habe ich nicht, ist quasi auf meinem Mist gewachsen. Ist für mich eine logische Schlussfolgerung, denn eine rechtliche Sache kann keine andere Sache beschädigen. Dahinter müsste der denkende Mensch mit seinem Vorsatz (wie immer der auch aussieht) stehen.
Und die Sache mit dem ungewollten Deckakt sehe ich so:
Der Halter eines unkastrierten Rüden muss immer damit rechnen, dass sein Rüde läufige Hündinnen bespringt. Von seinem Tier geht dann die sogenannte spezifische Tiergefahr nach § 833 BGB aus. Daraus resultierend ergibt sich die Schadensersatzplicht.
Mir persönlich ist nicht ganz klar warum der reine Deckakt eine Sachbeschädigung darstellt.
Ich habe selber auch eine nichtkastrierte Hündin und würde mich über einen schlecht erzogenen Rüden und dessen Halter ziemlich ärgern. Nach Schadensbegleichung wäre für mich die Sache allerdings gegessen.
Und Du hast natürlich recht, dass dann konsequenterweise auch das "Zerfetzen" anderer Hunde auch eine Sachbeschädigung sein muss.
Man lernt eben nie aus. Ich hätte nur zu gerne die Urteilsbegründung gelesen.
So, jetzt raucht mir der Kopf ;-)
Ich wohne übrigens auch in Düsseldorf. Die Welt ist ein Dorf!
Liebe Grüße,
Tanja
Übrigens, ein ungewollter Deckakt gilt übrigens auch als Sachbeschädigung, hier habe ich sogar ein Aktenzeichen für Dich:
Landgericht Kassel, Az: ZfS 81,263
Jetzt erklär mir doch bitte mal, das dies nur Sachbeschädigung sein kann, wenn der Rüdenhalter seinen Rüden vorsätzlich auf die Hündin gehetzt hat...;-)
Klar kann der Rüdenbesitzer nur durch seinen Hund einen ungewollten Deckakt machen, er selber nicht - es geht in diesem Fall nicht um Zoophilie.
Ob nen Hund nun zubeißt oder deckt, das Prinzip Sachbeschädigung, auch wenn der Hundehalter des zubeißenden/deckenden Hundes nicht aktiv daran beteiligt war, bleibt.
Oder siehst Du das anders? Wenn ja, warum? Wäre schön, wenn Du dazu einige Links hättest. [/B]
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