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    #16
    Hallo, das ist ja eine entsetzliche Geschichte.

    Was bei sowas fast immer hilft, ist die (möglichst seriöse) Zeitung, also die Geschichte bekannt zu machen. Manchmal haben sogar große Magazine an so etwas Interesse, weil die Geschichte Emotionen anspricht. Das kann man ja für sich nutzen.
    Susanne, geh doch einfach mal bei Eurer Tageszeitung in der Redaktion vorbei...wenn Du kannst. Sonst ruf die an.

    Ich finde, so ein gefühlloser Mensch darf nicht Betreuer sein. Und es darf nicht sein, dass ein Hund im Tierheim hockt, obwohl es andere Möglichkeiten gibt,wegen so einer xxyy!!!!

    Es gab vor einiger Zeit die Geschichte einer Frau, die entmündigt wurde, damit die Gemeinde an ihr Grundstück kam. Es kam ein scharfer Artikel darüber im Spiegel. Soviel ich weiß, wurde die Entscheidung angefochten oder sogar rückgängig gemacht. Leider mag ich mich nicht an Genaueres erinnern.

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      #17
      sorry, hab in der Wut meinen Namen vergessen.
      Ursina

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        #18
        Hallo Susanne,

        hab´ mal "Entmündigung" ausgegoogelt und bin darauf gestoßen, daß die Betreuerin hier (so wie ich die Artikel und die Situation verstehe) ihren Job nicht ordnungsgemäß tut.
        Wie ich es verstehe, muß Möpschen-Frauchen ganz klar sagen, daß sie ihr Möpschen wiederhaben will. Und wenn dann durch die Mutter Deiner Freundin die Versorgung von Möpschen und die "Entsorgung der Hinterlassenschaften" :-) geregelt wird, kann doch keine Gefährdung von Möpschen-Frauchen vorliegen bzw. die Situation für wenauchimmer unzumutbar sein, oder?
        Also die Frage nach Vorgesetzten bzw. Anfrage an Vormundschaftsgericht würde ich persönlich da auch mal stellen.

        (Den Gesetzestext hab ich ganz hinten drangehängt.)

        Wir drücken die Daumen!!!
        Birgit mit Mandy+Paul


        Guter Rat!
        Alptraum Entmündigung
        Wer darf entscheiden, wenn ich einmal nicht mehr kann?
        Die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften zur Betreuung
        Betreuung setzt voraus, dass ein Erwachsener aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Ein Betreuer wird nur für Aufgabengebiete eingesetzt, für die Betreuung notwendig ist. Die Betreuten bleiben grundsätzlich selbst geschäftsfähig, d.h. sie können selbst Verträge schließen. Das Öffnen der Post des Betreuten oder die Kontrolle seiner Telefongespräche sind keine Betreueraufgaben (also verboten!) — es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat dies ausdrücklich angeordnet.

        Betreute können nach ihren Möglichkeiten ein freies Leben führen: Sie können wählen, heiraten oder Testamente verfassen, sofern nicht völlige Geschäftsunfähigkeit festgestellt wurde. Der Betreuer muss die Wünsche des Betreuten berücksichtigen — soweit dies nicht unzumutbar ist — und wichtige Angelegenheiten stets mit ihm besprechen.

        Das Betreuungsverfahren — genau genommen der Antrag, eine Person unter Betreuung zu stellen — kann von jedermann bei der Betreuungsbehörde oder dem Vormundschaftsgericht beantragt werden. Betreuungsverfügungen, die bei Privatpersonen hinterlegt wurden, müssen ausgehändigt werden. Das Gericht holt Gutachten ein, inwieweit eine Betreuung notwendig ist, hört den Betroffenen selbst an und trifft dann die Entscheidung über die Person des Betreuers. Der Betroffene kann hierzu Wünsche äußern.
        Ist dies nicht möglich, wird eine evtl. vorhandene Betreuungsverfügung berücksichtigt. Fehlt diese und sind keine Angehörigen vorhanden, wird meist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter eines Betreuungsvereins bzw. einer sozialen Organisation eingesetzt.

        Der Betreuer regelt die ihm zugewiesenen Angelegenheiten, die Ausgaben hierfür gehen zulasten des Betreuten bzw. der Sozialhilfe. Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit etwa 30€/Stunde, ehrenamtliche lediglich eine Entschädigung von 312€/Jahr. Vollmachten schließen auf dem Gebiet, für das sie erteilt wurden, eine Betreuung aus — für andere Bereiche kann ergänzend eine Betreuung angeordnet werden.


        Kurz-Info
        Betreuung tritt in Kraft, wenn keine Vollmacht vorliegt
        Sie ist gesetzlich geregelt: Der Betreuer vertritt den Betroffenen in den Bereichen, wo es notwendig und durch das Vormundschaftsgericht bestimmt ist. Der Betreuer muss gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen. Bei Unregelmäßigkeiten wird die Betreuung entzogen und ein anderer Betreuer bestimmt.
        Vorteil: Der Betreute ist gegen Willkür, Ausnutzung und Vernachlässigung geschützt

        Vollmachten werden einer Person des Vertrauens erteilt
        Sie ermächtigen einen Dritten, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Es gibt keine Kontrolle über sein Handeln — daher kann er sich der zugedachten Aufgabe widmen, ohne jeden Schritt gegenüber Dritten rechtfertigen zu müssen. Dies ist vorteilhaft, vor allem wenn es sich um pflegende Angehörige handelt. Nachteil: Missbrauch ist möglich, von Untreue bis Vernachlässigung.


        Artikel vom 20.06.2002


        Quelle: Website MDR.de - Fernsehen - Sendungen a-z - hier-ab-vier - Guter Rat - runterscrollen bis 20. Juni 2002


        Um weitestmögliche Selbstbestimmung der Betroffenen, aber auch einen ausreichenden Schutz der Gesundheit und des Vermögens der Betroffenen zu gewährleisten, gibt es insbesondere folgende gesetzliche Regelungen:

        1. Einschränkung der Zuständigkeit des Betreuers:

        Die gesetzliche Betreuung ist zeitlich begrenzt (höchstens 5 Jahre) und endet mit dem Tod. Die Betreuung wird nur für Bereiche eingerichtet, in denen der Betroffene Hilfe benötigt und Handlungsbedarf gegeben ist und nur, wenn kein Bevollmöchtigter für diese Bereiche benannt ist. Beispiele für solche Aufgabenbereiche des Betreuers sind: Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung.Auch wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt ist, behält die/der Betreute
        - die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit
        - die Heirats- und Testierfähigkeit
        - die Post-/Fernmeldebefugnis (außer bei gesondertem Aufgabenkreis)
        - das Wahlrecht (außer bei Betreuungen mit „allen Angelegenheiten“ )

        2. Verpflichtung des Betreuers zur Beachtung der Wünsche des Betreuten:

        Neben dem gesundheitlichen Wohl und finanzieller Interessenswahrnehmung sind vorrangig Wünsche der/des Betreuten zu beachten, soweit sie dem Wohl nicht schaden oder unzumutbar sind (§ 1901 BGB / siehe: http://dejure.org/gesetze/BGB/1901.html ). Dies gilt auch für Wünsche, die der Betroffene früher geäußert hat (z.B. im Rahmen einer Patientenverfügung). Der Betreute soll gemäß seinen Fähigkeiten sein Leben weiter nach seinen eigenen Vorstellungen führen können. Aus diesem Grundsatz folgen zahlreiche Schutz- und Anhörungsrechte für den Betreuten, u.a.:

        - die persönliche Besprechungspflicht des Betreuers - die Einhaltung von Beschwerde - und Verfahrensrechten
        - die vorrangige Berücksichtigung von nahen Familienangehörigen
        - die gerichtliche Kontrolle des Betreuers

        Nur bei konkreter Gefahr erheblicher Selbstschädigung darf durch einen Einwillungsvorbehalt mit gerichtlicher Genehmigung und (fach-)ärztlichem Attest die Geschäftsfähigkeit für den Bereich der Vermögenssorge eingeschränkt werden, oder im Bereich der Gesundheitssorge ein Freiheitsentzug (z.B. Unterbringung auf geschlossener Station, Bettgitter) durchgeführt werden. Auch für eine lebensgefährliche ärztliche Untersuchung oder Behandlung benötigt der Betreuer eine gerichtliche Genehmigung.


        3. Gerichtliche Kontrollen:


        Durch Berichte und finanzielle Rechnungslegung, sowie durch gerichtliche
        Genehmigungspflichten werden willkürliche Eingriffe in wesentliche Freiheitsrechte der Betreuten unterbunden. Wird ein Verletzung der Rechte des Betreuten vermutet, kann ein Kontrollbetreuer bestellt werden. Auch wenn es gelegentlich "schwarze Schafe" gibt: nur durch diese Kontrollen können sie entdeckt werden!

        Neben den o.g. gerichtlichen Kontrollen im Bereich der Gesundheitssorge gibt es im Bereich der Vermögenssorge weitere Genehmigungspflichten, die den Betreuten (und den Betreuer) vor finanziellen Schäden schützen sollen, z.B.:
        - für Anlegung von Vermögen, Verfügungen über 3000 EURO
        - für Erbschaftsregelungen - für Insich-Geschäfte (verboten, erfordert ggf. einen Ergänzungsbetreuer)
        - für Grundstücksgeschäften, langfristige Verpflichtungen, Kredite
        - für Mietverträge, Wohnungskündigung und Wohnungsauflösung

        Quelle: eine Betreuungsfirma-Website, die informiert




        Bürgerliches Gesetzbuch
        >
        Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)

        Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921)

        Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k)



        § 1901
        Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
        (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

        (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

        (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

        (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

        (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.


        Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetzes - 2. BtÄndG) vom 21.4.2005 ( BGBl. I S. 1073 *) m.W.v. 1.7.2005.

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          #19
          hallo susanne,
          ...ich habe jetzt magenschmerzen,nachdem ich das hier las.

          wir leben u.a. auch mit 4 möpsen...."möpse sind keine hunde, sondern viel mehr".

          ich würde so schnell wie mögl. das gespräch mit der betreuerin noch mal suchen, falls erfolglos,mit der presse.

          ein so alter mops in solch einer situation...DAS IST MORD !!!für diese hunderasse bei ihrem ego.

          ...tausend dank unbekannterweise an die mum deiner freundin.

          bitte bleibt dran, und berichte !!

          ich überlege gerade, was wir "mopsianer tun können in unseren kreisen".

          ...das thema muss an die öffentlichkeit....würde ich es jetzt so "durch die verschiedenen mopsforen jagen," brächte das 0.

          es muss eine möglichkeit geben, dass die betreuerin den mopssenior ganz "gehen lässt"!!?.

          mir fällt da auch inge wessling in kürten bei köln ein.sie ist in der mopsszene sehr bekannt, gerade auch was tschu für diese rasse betrifft. sie ist noch etwas berufstätig als rechtspflegerin.

          ich werde mit ihr telefonieren, und dann hier berichten.

          in welchem ort ist das "mopsdrama"?

          l.g., gaby
          l.G., Gaby von der europäischen Hundegruppe aus Deutschland,Rumänien,Ungarn

          Es gibt nichts gutes, ausser man tut es!

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            #20
            noch mal ich...kann mit frau wessling ab 17 uhr telefonieren.
            ...werde das machen.

            mehr fällt mir z.z. nicht ein, ausser

            ....wäre es in eurem sinne, wenn der admin eines mopsforums (ein mopsfreund von uns)diese geschichte der mutter deiner freundin auf die seite seines mopsforums in den öffentl. bereich setzen würde...am besten in form eines berichtes den deine freundin und deren mutter ihm schicken mit ortsangabe und dem namen der mutter...und die betreuerin bekäme dann den link von euch zu dem text.???????

            (einen freundlichen, sachlichen bericht)
            l.g., gaby
            l.G., Gaby von der europäischen Hundegruppe aus Deutschland,Rumänien,Ungarn

            Es gibt nichts gutes, ausser man tut es!

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              #21
              susanne,habe gerade mit dem admin gesprochen,.
              er wäre bereit dazu, und würde darüberhinaus "noch ein paar andere tschü auf diesen fall, öffentl. im internet korrekt dargestellt, hetzen wollen".

              es liegt also jetzt an der mutter deiner freundin, ob sie das mit korrekten "mopsianern" gemeinsam machen will, und der betreuerin dann die entsprechenden links zukommen lässt.



              falls ja, schickt mir ne mail oder ruft an....steht alles auf unserer hp. ich gebe euch dann die telefonnr. des adim , der sehr aktiv und besonnen auch im tschu gerade für möpse da ist, und viele kontakte in der szene hat.


              der alte mops hat ein recht auf ein artgerechtes restleben, auch wenn er vor dem gesetz nur eine besondere sache ist.
              l.g., gaby

              (die erwähnte notmopshilfe kenne ich auch.)
              l.G., Gaby von der europäischen Hundegruppe aus Deutschland,Rumänien,Ungarn

              Es gibt nichts gutes, ausser man tut es!

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                #22
                Hallo allerseits,
                vielen Dank für Euer Interesse. Ich hätte gar nicht gedacht, daß ich so viele Rückmeldungen bekomme! Meine Freundin hat das Thema vor zwei Wochen beiläufig am Telefon erwähnt.

                Ich will jetzt die örtliche Zeitung in Schwetzingen (bei Heidelberg) anschreiben und den Fall schildern.
                Das Mops-Frauchen ist verzweifelt, weil sie ihren Hund nicht bei sich hat. Wenn man MS im Anfangsstadium hat, ist man schon gestraft. Ich selbst hatte starke Depressionen bevor Cora zu mir kam, seit sie da ist, hat es sich sehr gebessert.
                Schon deshalb darf man dem Mops-Frauchen ihren Hund nicht vorenthalten. Und das arme Möpschen! Ich denke, daß es sehr leidet ohne seine gewohnte Umgebung.

                Hallo Gaby,
                ich telefoniere morgen mit meiner Freundin und frage sie nach den Details und schicke Dir sie dann zu. Ich finde es schön, daß Du so engagiert bist, obwohl Du uns gar nicht kennst. Das freut mich sehr.
                Herzliche Grüße
                Susanne und Cora
                Susanne

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                  #23
                  Möpschen

                  Hallo Susanne,
                  versuche heute noch mit deiner Freundin zu telefonieren. Jeder Tag mehr bedeutet Leid und Stress für Möpschen und Frauchen.
                  Liebe Grüße Margot

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                    #24
                    guten abend susanne, um heidelberg herum gibt es viele mopsbesitzer.

                    ich bin überzeugt, wenn das richtig öffentl. gemacht wird, "schreit die engagierte mopsszene in der brd."

                    ...mona (murphy hier in deinem thread) ist in einem mopsforum, dem grössten in der brd ,moderatorin, und maldina (ich glaube sie nennt sich hier marvin???) ist admin dieses forums.

                    es nennt sich "mops on".

                    vielleicht sind die betreiber /admins dort auch bereit, öffentlichkeit zu schaffen übers internet oder haben noch viel bessere ideen nur im sinne dieses alten mopsmanns....kontakte sie doch mal.

                    diese betreuerin seines frauchens muss doch" zu knacken sein".
                    l.G., Gaby von der europäischen Hundegruppe aus Deutschland,Rumänien,Ungarn

                    Es gibt nichts gutes, ausser man tut es!

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                      #25
                      noch mal ich;
                      habe gerade mit fr. wessling (tel. EDIT by doberlein:bitte keine Telnr im oeffentlichen Bereich posten!) gesprochen.
                      es gibt keine rechtlichen möglichkeiten, wenn das amtsgericht "null interesse hat".

                      frau wessling sagte auch, einzige möglichkeit sei, ganz schnell an die örtl. presse wenden, sofort die bildzeitung informieren, und da in eurer nähe in frankfurt auch das zdf sitze,auch da anfragen.


                      der alte mopsmann brauche die breiteste öffentlichkeit , schnellstens, die es nur gibt!

                      l.g., gaby von 4 möpsen und 5 mixen

                      ...zur raschen kontaktaufnahme im sinne des tschu, halte ich ein telefon in der heutigen zeit für geeignet!
                      l.G., Gaby von der europäischen Hundegruppe aus Deutschland,Rumänien,Ungarn

                      Es gibt nichts gutes, ausser man tut es!

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                        #26
                        Hallo Gaby,
                        hallo Mitleser,
                        ich habe an die Rhein-Neckar-Zeitung geschrieben, heute morgen nehme ich mir Mannheimer Morgen und Bildzeitung vor. Die Vorsitzende vom TS Schwetzingen ist auch informiert. Bei uns gibt es einen Regionalsender: Rhein-Neckar-Fernsehen. Wird auch angeschrieben!
                        Kämpferische Grüße
                        Susanne und Cora
                        Susanne

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                          #27
                          Das ist eine gute Nachricht!
                          Halt uns auf dem Laufenden bitte!

                          Gruß Ursina

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                            #28
                            Hallo liebes Forum,
                            der letzte Stand der Dinge ist, daß Wuffi (so heißt der alte Herr) noch immer in der Ketscher Tierpension sitzt.
                            Ich habe meiner Freundin die Adresse des Schwetzinger Tierschutzvereins gegeben, da ich mit dessen Vorsitzende schon informiert habe. Da meine Freundin und ihre Mutter besser informiert sind, als ich, setzen sie sich mit der Vorsitzenden in Verbindung.
                            Ich habe die Lokalzeitungen und das Lokalfernsehen angeschrieben.
                            Die Mutter meiner Freundin will an den Vorgesetzten der Betreuerin schreiben.
                            Wenn ich von den verschiedenen Redaktionen eine Rückmeldung bekomme, werde ich hier davon berichten.
                            Herzliche Grüße
                            Susanne und Cora
                            Susanne

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                              #29
                              Hallo,
                              heute war die Vorsitzende vom Schwetzinger Tierschutzverein bei der Mutter meiner Freundin und hat sich bereiterklärt, mit der Betreuerin zu sprechen. Falls daß nichts nütze, habe sie noch andere Mittel. Sie glaubt, daß sie es schafft, Wuffi (so heißt der alte Mops-Herr) aus der Pension zu holen.
                              Hoffnungsvolle Grüße
                              Susanne und Cora
                              Susanne

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                                #30
                                Original geschrieben von Bernhardinrsusi
                                Hallo,
                                heute war die Vorsitzende vom Schwetzinger Tierschutzverein bei der Mutter meiner Freundin und hat sich bereiterklärt, mit der Betreuerin zu sprechen. Falls daß nichts nütze, habe sie noch andere Mittel. Sie glaubt, daß sie es schafft, Wuffi (so heißt der alte Mops-Herr) aus der Pension zu holen.
                                Hoffnungsvolle Grüße
                                Susanne und Cora
                                Super ich drück euch ganz ganz fest die Daumen.
                                Liebe Grüße Monika
                                "Egal wie wenig Geld und Besitz Du hast, einen Hund zu haben, macht Dich reich"

                                Bekennendes AHK-Mitglied

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