Katzen und Hunde in der Wohnung - auch ohne Genehmigung des Vermieters möglich
Einem der wohl häufigsten Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern- das Halten von Hunden und Katzen in der Wohnung – scheint das Amtsgericht Bremen offensichtlich eine neue Wendung gegeben zu haben. Das Gericht entschied, dass das Halten von Tieren unter Umständen auch ohne die Genehmigung des Vermieters erlaubt sei. Das gelte insbesondere dann, wenn der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthält oder diese unwirksam ist. Ohne eine wirksame Regelung gelte der Grundsatz: Das Halten von Hunden und Katzen zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Allerdings müssen die Tiere so gehalten werden, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar stören.
Auch eine Eigentümergemeinschaft kann das Halten von Tieren nicht grundsätzlich verbieten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass ein solches generelles Verbot gegen das Wohnungseigentumsgesetz verstoßen würde, nach dem jeder Eigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren könne. Das Halten von Haustieren gehöre zum normalen Gebrauch. Allerdings betonte das Gericht, dass die Beurteilung vom Einzelfall abhänge.
Quelle: TASSO-Newsletter
Einem der wohl häufigsten Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern- das Halten von Hunden und Katzen in der Wohnung – scheint das Amtsgericht Bremen offensichtlich eine neue Wendung gegeben zu haben. Das Gericht entschied, dass das Halten von Tieren unter Umständen auch ohne die Genehmigung des Vermieters erlaubt sei. Das gelte insbesondere dann, wenn der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthält oder diese unwirksam ist. Ohne eine wirksame Regelung gelte der Grundsatz: Das Halten von Hunden und Katzen zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Allerdings müssen die Tiere so gehalten werden, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar stören.
Auch eine Eigentümergemeinschaft kann das Halten von Tieren nicht grundsätzlich verbieten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied, dass ein solches generelles Verbot gegen das Wohnungseigentumsgesetz verstoßen würde, nach dem jeder Eigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren könne. Das Halten von Haustieren gehöre zum normalen Gebrauch. Allerdings betonte das Gericht, dass die Beurteilung vom Einzelfall abhänge.
Quelle: TASSO-Newsletter