Da ich ja noch immer keine Antwort auf meine Frage zum Thema
Hundeplätze, Veranstaltungen bekommen habe...
Der ÖKV hat mit seinem Verweis auf Tierschutzgesetz recht:
BGBl. II – Ausgegeben am 17. Dezember 2004 – Nr. 493 Verordnung d. Bundesminsteriums f. Gesundheit u. Frauen
3. Abschnitt
Besondere Bestimmung für Hunde und Katzenausstellungen
Vorraussetzung für die Einbringung
(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten
Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen.
Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft
beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht
werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger
als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch
eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt
worden sein.
(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
-----
Den Link dazu, war der erste den ich gefunden hab :Bundestierschutzgesetz
Dürfte sich noch nicht geändert haben.
Weiß jemand seit wann die EU-Verordnung in Kraft ist?
Auskennen tue ich mich schön langsam nicht mehr.
Aber wenigstens weiß ich dass die Mehrjahreseintrag bei Tollwut für die EU gültig ist.
Nach Österreich darf man einreisen, aber zur Ausstellung darf man lt. ÖKV nicht
Jeder sagt was anderes.
Ich lass trotzdem nicht locker, warte noch auf Antwortmails.
siehe auch:
http://www.gesundehunde.com/forum/sh...threadid=88823
Hundeplätze, Veranstaltungen bekommen habe...
Der ÖKV hat mit seinem Verweis auf Tierschutzgesetz recht:
BGBl. II – Ausgegeben am 17. Dezember 2004 – Nr. 493 Verordnung d. Bundesminsteriums f. Gesundheit u. Frauen
3. Abschnitt
Besondere Bestimmung für Hunde und Katzenausstellungen
Vorraussetzung für die Einbringung
(1) Vor Einbringung der Tiere in die Veranstaltungsstätte hat der Einbringer dem Verantwortlichen
gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass die eingebrachten Tiere nicht wegen des Verdachtes der
Wutkrankheit einer Verkehrsbeschränkung unterliegen. Diese Bestätigungen sind während der gesamten
Veranstaltungsdauer aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan der Behörde vorzuweisen.
Auf besonderes Verlangen der Behörde ist zusätzlich der amtliche Nachweis der seuchenfreien Herkunft
beizubringen.
(2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht
werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind; diese Schutzimpfung darf nicht weniger
als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und sie darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Auch
eine Wiederholungsimpfung muss längstens ein Jahr nach der vorherigen Schutzimpfung durchgeführt
worden sein.
(3) Die Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit muss den veterinärrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die Bestätigungen sind der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
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Den Link dazu, war der erste den ich gefunden hab :Bundestierschutzgesetz
Dürfte sich noch nicht geändert haben.
Weiß jemand seit wann die EU-Verordnung in Kraft ist?
Auskennen tue ich mich schön langsam nicht mehr.
Aber wenigstens weiß ich dass die Mehrjahreseintrag bei Tollwut für die EU gültig ist.
Nach Österreich darf man einreisen, aber zur Ausstellung darf man lt. ÖKV nicht
Jeder sagt was anderes.
Ich lass trotzdem nicht locker, warte noch auf Antwortmails.
siehe auch:
http://www.gesundehunde.com/forum/sh...threadid=88823
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