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Wiener Hundeführschein-Testfragen

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    Wiener Hundeführschein-Testfragen

    Anfrage an den TOW:
    Mir ist aufgefallen, dass zu der Frage

    <<125. Zum Reisen mit Hunden innerhalb der Europäischen Union benötigt man ein eigenes Reisedokument, den
    so genannten Pet Pass. Dieser enthält genaue Angaben über den Hund, den Hundehalter/die Hundehalterin
    sowie die durchgeführten Impfungen. Hunde, die älter als drei Monate sind, benötigen zum Reisen innerhalb
    der EU in jedem Fall eine Tollwutimpfung, die mindestens vier Wochen vor der Reise erfolgt sein muss und
    nicht älter wie ein Jahr sein darf.>>

    Das "nicht älter wie ein Jahr sein darf" kann so nicht mehr stimmen, da lt. der EU-Verordnung 998/2003 ist die Tollwutimpfung innerhalb der
    EU nach den Angaben des Impfstoffherstellers gültig.

    Es gibt auch in Österreich schon Mehrjahresimpfstoffe! Nur bei Auslandsreisen in Nicht-EU-Staaten kann anderes gelten.


    Der Text müsste, um nicht falsche Informationen zu verbreiten, geändert werden. Ebenso könnte man endlich einmal aufklären, dass es gegen die häufig jährlich geimpften Hundeseuchen eine jährliche Impfung nach Grundimmunisierung nicht mehr notwendig ist, da die Impfstoffe lt. Hersteller längeren Schutz bieten.

    Impfungen können auch schaden. Man sollte nur so viel impfen wie nötig.
    Das gilt auch für Wurmkuren die sie 2 x jährlich empfehlen. Diese sollten nur dann vorgenommen, wenn vorher festgestellt wurde das der Hund Würmer hat.
    Auch hier sind chem. Mittel im Einsatz, die oft mehr Schaden anrichten als sie zu vermeiden suchen. Jeder Hund ist individuell, man sollte das auch den Hundebesitzern (vielleicht auch manchem Tierarzt/ärztin beibringen und nicht alles nach Schema "F" empfehlen und behandeln.

    Ich hoffe, dass dies als Anregung gesehen wird und Eingang in die Testfragen und Handbuch zum Wr. Hundeführschein findet und nicht als haltlose Kritik gesehen wird. Zum Wohle unserer vierbeinigen Freunde!

    -------------------Antwort:-----------------

    Die Geschäftsgruppe Umwelt hat Ihre Anregung betreffend die Testfrage über Tollwut an uns zur Bearbeitung weiter geleitet. Sie haben vollkommen Recht, dass die Antwort in der bestehenden Form nicht mehr aktuell ist. Wir sind derzeit bemüht uns diesbezüglich mit dem Veterinäramt der Stadt Wien abzugleichen und werden dann die Antwort neu formulieren. Bis dahin werden wir unsere HundeführscheinprüferInnen ersuchen, diese Frage nicht mehr zu stellen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Für das Team der
    Tierschutzombusstelle Wien

    Mag. Hermann Gsandtner, SR
    Wiener Tierschutzombudsmann
    -----------------------------------------

    ... kleiner Tropfen auf heißem Stein...
    sonnige Grüße von Mexxifraudi

    #2
    Ah da schau her!
    Selbiges haben die mir vor einiger Zeit auch schon geschrieben. Die schicken anscheinend lieber einen Standardtext, statt dass sie endlich mal die Frage beim Hundeführschein zu ändern.

    Kommentar


      #3
      Na toll!

      Wann hast du nachgefragt? Naja, vielleicht sollten mehrere dort nachfragen, dass das Postfach gleich übergeht

      Das heißt, die Chancen stehen gut, dass sich wieder nichts tut!
      (juhuu, das reimt sich:roflol:
      sonnige Grüße von Mexxifraudi

      Kommentar


        #4
        Im Jänner hab ich alle möglichen und unmöglichen Stellen angeschrieben. Und nun seh ich: Es hat sich genau nix geändert seit damals.

        Kommentar


          #5
          Hallo,
          mir wurde hier in Deutschland mitgeteilt, daß die Tollwutimpfung zwar drei Jahre gültig ist, daß aber die entsprechenden Einreisebestimmungen der verschiedenen EUländer noch nicht geändert wurde. D.h. bei Auslandsreisen müsse ich trotzdem eine jährliche Impfung nachweisen.

          Kommentar


            #6
            Hallo Roswitha!
            Ganz so stimmt das nicht: hab leider keinen Link mehr:
            -------

            Innergemeinschaftliches Verbringen von Hunden, Katzen, Frettchen im Reiseverkehr
            ab 1. Oktober 2004
            Geltungsbereich
            Die Bestimmungen gelten für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie des EWR:
            Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Grie-chenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nor-wegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zy-pern.
            Heimtiere
            Als Heimtiere gelten Hunde, Katzen, Frettchen, Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie Nager und Hauskaninchen, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.
            Hunde, Katzen, Frettchen
            Seit 3. Juli 2004 kann für Hunde, Katzen und Frettchen, die im Reiseverkehr zwi-schen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mitgenommen werden, ein Heim-tierausweis (pet pass) bei allen in Österreich freiberuflich tätigen Tierärzten aus-gestellt werden.
            Kennzeichnung
            Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein.
            Ausweis
            Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zu-ständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem her-vorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffri-schungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem
            Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde.
            Gültigkeit der Tollwutimpfung
            Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn
            • das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungs-staat geimpft wurde,
            • es sich um einen Impfstoff handelt, der einen Wirkungsgrad von mindes-tens 1 internationalen Antigeneinheit (WHO Norm) hat,
            • das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wird.
            Mitgliedstaaten mit zusätzlichen Anforderungen
            Bis zumindest Juli 2009 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt wer-den, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
            • Es muss im Ausweis bestätigt werden, dass in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Tollwut-Antikörper von mindes-tens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde; diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn das Tier nach dieser Titrierung in den vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Zeitabständen regel-mäßig wieder geimpft wurde.
            • Zusatzbestimmungen zur Zecken- und Bandwurmbehandlung (www.defra.gov.uk, www.agriculture.gov.ie, www.sjv.se)
            Für die Einreise nach Norwegen und Finnland ist ebenfalls eine Bandwurm-behandlung erforderlich. (www.mattilsynet.no, www.mmm.fi )
            Verbringen von unter 12 Wochen alten Tieren im Privatreisever-kehr
            Gemäß Verordnung (EG) Nr. 998/2003 gestattet Österreich das Verbringen von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 3 Monate alt sind, sofern:
            • jedes Tier mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet ist,
            • für jedes Tier ein Heimtierausweis mitgeführt wird,
            • das Tier nicht gegen Tollwut geimpft wurde,
            • das Tier seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter be-gleitet, von der es noch abhängig ist.
            2/3 Stand: März 2007
            Folgende Mitgliedstaaten erlauben die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen gemäß VO 998/2003 im Privatreiseverkehr:
            Deutschland, Estland, Griechenland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Öster-reich, Portugal, Slowenien, Slowakische Republik, Spanien, Tschechische Repu-blik;
            Folgende Mitgliedstaaten verbieten die Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen:
            Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Malta, Polen, Schweden, Zy-pern;
            Mit folgenden Staaten bzw. den Botschaften wäre vor der Mitnahme von Tieren unter 12 Wochen Kontakt aufzunehmen:
            Belgien (www.health.fgov.be), Dänemark (www.foedevarestyrelsen.dk),
            Frankreich (www.agriculture.gouv.fr);
            Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
            Mag. DDr. Amely Krug-Putz
            Abteilung IV/B/5
            E-Mail: amely.krug@bmgfj.gv.at
            3/


            hier steht ganz genau welche Staaten zur EU-Gehören. Lt. Veterinäramt gilt das auch für Österreich Ein-u.Ausreise. Außer für Staaten die nicht zur EU-Gehören.
            sonnige Grüße von Mexxifraudi

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