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Leinenzwang auch im Aussenberich

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    Leinenzwang auch im Aussenberich

    Hallo zusammen,

    bei uns im Ort (kleines Kuhdorf in Oberbayern, Landkreis Garmisch-Partenkirchen) wird derzeit heiss diskutiert (und morgen abgestimmt), ob man den Leinenzwand vom Ortskern auch auf sämtliche Aussenbereiche erweitern soll. Wenn das passiert, kann ich nirgendwo mehr mit meinem Hund so spazieren gehen, dass sie danach wirklich ausgepowert ist - die totale Katastrophe. Weiss jemand, ob die Gemeinde das überhaupt so machen darf? Müsste dann nicht für Flächen gesorgt werden, wo sich der Hund auch artgerecht austoben darf? Konnte im Internet leider keine konkreten Angaben dazu finden, aber das wäre für den Gemeinderat mit Sicherheit eine wirksame Abschreckung, die Verordnung so auf den Weg zu schicken, mal ganz abgesehen davon, das ein Hundehalter mit Hund an der Leine noch lange keine Hundehäufen aufhebt und nach Hause trägt und darum geht's ja eigentlich. Kann deren Logik nicht folgen

    Vielen Dank für Eure Infos!!!

    Liebe Grüße,
    Kerstin

    #2
    Ich meine mich zu erinnern, dass es mal ein Gerichtsurteil gab, dem gemäß eine Gemeinde nur dann grundsätzlichen Leinenzwang anordnen darf, wenn sie im gleichen Zuge für ausreichend Freilaufflächen sorgt.
    In diesem Zusammenhang gab es nämlich mal einen Rechtsstreit mit der Gemeinde Ricklingen, im Süden Hannovers.

    Vielleicht hilft google Dir da weiter.
    LG Catha mit Nova und Miele

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      #3
      Hallo Kerstin,

      soviel ich weiß, muß eine Gemeinde, die einen flächendeckenden Leinenzwang anordnet, genügend ausreichend große Freilaufflächen zur Verfügung stellen. Die Begründung dafür liegt im Tierschutzgesetz.

      Vielleicht melden sich noch ein paar Juristen, die sich da besser auskennen.

      LG

      Liesbeth

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        #4
        Das mit den Freilaufflächen stimmt, aber über die Definition von "ausreichend groß" kann man streiten.

        Ich kenne mehrere Städte, da gibt es dann eben mal eine Wiese, wo die Hunde laufen dürfen. Diese Wiesen sind oft so groß, daß sogar ich einen Ball locker von einem Ende über das andere hinaus werfen kann. .

        Wenn es tatsächlich ein "Kuhdorf" ist, dann gibt es vermutlich sogar genug Möglichkeiten außerhalb des Ortes den Hund laufen zu lassen, so daß sie sich damit rausreden können.
        Liebe Grüße
        Petra mit Dina und Mottensternchen

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          #5
          Hi Kerstin!
          Dazu gab es zB das Düsseldofer Urteil. Das hatten wir mal im Mitgliederbereich diskutiert. Infos dazu findest du aber auch über Google. Habe die mal eine interessante Seite herausgesucht. Das Düsseldorfer Urteil ist etwas weiter unten.

          http://menschen-tiere-werte.de/pages...und_leine.html

          Interessant dabei ist zB:

          Richter Kruse in seiner Urteilsbegründung: „Die Landeshundeordnung ist höherrangig als die Stadtordnung. Dieses Urteil ist aber keine Einladung dafür, die Hunde jetzt überall laufen zu lassen. Die Stadt muss eine neue Regelung finden. Die Hundeordnung muss überholt werden.“
          Viele Grüße
          Michaela

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            #6
            Hallo Kerstin,

            bei uns sieht die Polizeiverordnung so aus:

            "4. Hunde sind
            - in Fußgängerzonen
            - auf Straßen und Plätzen
            - auf Gehwegen
            - in Grün- und Erholungsanlagen
            - im übrigen auf Anordnung der Polizeibehörde an der Leine zu führen.
            5. Auf Kinderspielplätzen, Liegewiesen, Schul- und Sportanlagen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
            6. Im übrigen dürfen Hunde nur in Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, frei laufen."

            Das ist offiziell zwar kein genereller Leinenzwang, schließt aber sehr viele Bereiche ein. Extra ausgewiesene Freilaufflächen gibt es nicht. Weinheim liegt im Grünen, mit viel Feld drumherum, wo Hundi rennen darf, falls er nicht unter die Landeshundeverordnung fällt.

            In Mannheim dagegen gilt ein genereller Leinenzwang für alle Hunde. Hier sind spezielle Freilaufflächen (wieder nur für Hunde die nicht unter die Landeshundeverordnung fallen) ausgewiesen. Dazu gehört z.B. Teile vom Neckar- und Rheinufer, aber es gibt auch ein paar kleine, eingezäunte Wiesen im Stadtgebiet.

            Wie ist in Eurem Ort die Abstimmung ausgegangen?

            Liebe Grüße,

            Evelyn mit Donnie
            Liebe Grüße,

            Evelyn mit Donnie fest im Herzen

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              #7
              Hallo miteinander,

              erst mal vielen lieben Dank für Eure Antworten! War eine gute Hilfe. Die Gemeinderatssitzung ist noch mal glimpflich ausgegangen, unser Bürgermeister wusste wohl auch schon, dass es gegen den Tierschutz verstösst, Hunde immer nur angeleint spazieren zu führen und ausserdem war auch ihm klar, dass ein Hund auch an der Leine sein Geschäfft erledigt.
              Habe mir jetzt vorgenommen, selber ein paar Schilder aufzustellen, damit die Leute Hundis Hinterlassenschaften einsammeln und hoffe so auf ein besseres miteinander


              Liebe Grüße,
              Kerstin

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                #8
                Bei uns ist schon lange auch im "Feld" Leinenflicht !!!

                Es hält sich aber (leider) keiner drann
                Mano mit Irish Wolfhound Luna*09.12.10 .. Anisha*08.05.14.. Aerin*29.11.14 .. Beere*25.11.16
                Unvergessen : Jakob 31.12.05-03.01.14 + Only 26.09.07-27.02.14

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                  #9
                  Original geschrieben von ManoP.
                  Bei uns ist schon lange auch im "Feld" Leinenflicht !!!

                  Es hält sich aber (leider) keiner drann
                  Hm, kann eigentlich nicht sein wenn die Felder in NRW liegen. Da gilt das Landschaftsgesetz und somit dürfen Hunde auf Feldwegen frei laufen. Das ganze Jahr über.

                  § 49
                  Betretungsbefugnis
                  (1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Bestimmungen des Landesforstgesetzes.
                  Viele Grüße
                  Michaela

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                    #10
                    Auf allen ÖFFENTLICHEN Wegen ( dazu zählen auch feste Feled und Waldwege ) ist bei uns im Stadtgebiet Leinenzwang ....

                    Ich hab schon einmal Stafe bezahlt .......passiert mir so schnell nicht noch einmal !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
                    Mano mit Irish Wolfhound Luna*09.12.10 .. Anisha*08.05.14.. Aerin*29.11.14 .. Beere*25.11.16
                    Unvergessen : Jakob 31.12.05-03.01.14 + Only 26.09.07-27.02.14

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                      #11
                      Hi Marion!
                      Dazu fällt mir ein, dass es doch kürzlich ein Urteil gab, wo geschrieben wurde, dass alles über 20 Euro nicht angemessen ist. Da hatte ein Hundehalter geklagt, der 80 Euro zahlen sollte. Was hast du denn zahlen müssen?

                      Und gibt es denn bei euch in der Stadt Freilaufflächen? Sonst darf eine Stadt gar nicht überall Leinenzwang anordnen. Siehe das Düsseldorfer Urteil.
                      Viele Grüße
                      Michaela

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                        #12
                        Ist jetzt schon einige Zeit her .....waren um die 80 Euronen


                        War danach auch beim Amt und hab gefragt wo ich en Wuff denn jetzt noch laufen lassen könnte - bekam als Antwort : nur in meinem eingezäunten Garten ........

                        Darauf hin hab ich gesagt das ich jetzt umgehend zum TA fahre und den Hund einschläfern lassen würde ....weil alles andere für mich Tierquälerei sein .....

                        Da war der Amtmensch ganz geschockt .....und fing an zu stammelt.....von wegen : wenn dich keiner sieht ...im Feld ......kannst Du ihn weiterhin laufen lassen ...............


                        Mano mit Irish Wolfhound Luna*09.12.10 .. Anisha*08.05.14.. Aerin*29.11.14 .. Beere*25.11.16
                        Unvergessen : Jakob 31.12.05-03.01.14 + Only 26.09.07-27.02.14

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                          #13
                          Wo find isch dieses Urteil ???? Würd ich gerne mal ausdrucken und mit zum Amt nehmen
                          Mano mit Irish Wolfhound Luna*09.12.10 .. Anisha*08.05.14.. Aerin*29.11.14 .. Beere*25.11.16
                          Unvergessen : Jakob 31.12.05-03.01.14 + Only 26.09.07-27.02.14

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                            #14
                            Es gibt mittlerweile mehrere OLG-Urteile, die im Kern das Gleiche sagen:

                            Ein verhängtes Bußgeld wegen genereller, ausnahmsloser Leinenprflicht in gesamten Stadtgebiet ist ohne Freilaufflächen unwirksam, da es gegen das Übermaßverbot und das Tierschutzgesetz verstößt.

                            Ich würde es generell drauf ankommen lassen, wenn ich erwischt würde.

                            OLG-Urteile haben Rechtsverbindlichekeit, dürfen daher in parallel gelagerten Fällen nicht ignoriert werden.
                            Gruß Bettina

                            "Wer etwas erreichen will, sucht Wege. Wer entschuldigen will, sucht Gründe."

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                              #15
                              Original geschrieben von ManoP.
                              Würd ich gerne mal ausdrucken und mit zum Amt nehmen
                              Oh ja, mach das mal und vergiss nicht uns zu erzählen was die dir gesagt haben, bzw. wie sie sich herausreden wollen.

                              http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/pr...einpflicht.pdf

                              Landeshundegesetz NW § 20; StGB § 46

                              Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anleinung eines
                              Hundes ist eine Geldbuße von 250,- Euro unvertretbar
                              hoch, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten
                              (Gefährdung oder Belästigung anderer; Verunreinigung).
                              Bei einem Vergleich mit ebenfalls häufig vorkommenden
                              Verkehrsverstößen erscheint in diesen
                              Fällen ein Bußgeld von 20,- Euro angemessen.

                              (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IV-5
                              Ss-OWi 205/06 - (OWi) 47/06 IV -)

                              Aus den Gründen:

                              Die Bemessung der Höhe einer Geldbuße ist zwar die Aufgabe
                              des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Kontrolle
                              durch das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen;
                              es darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung
                              ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist der Fall,
                              wenn sich die erkannte Rechtsfolge nach oben oder unten
                              von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu
                              sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist (Tröndle/
                              Fischer, StGB, 53. Aufl., § 46 Rn. 109 unter Hinweis auf die
                              st. Rspr.).
                              Im vorliegenden Fall ist die erkannte Geldbuße von 250,-
                              Euro unvertretbar hoch, obwohl § 20 Abs. 3 LHundG einen
                              Bußgeldrahmen bis zu 100.000,- Euro vorsieht. Dies zeigt
                              ein Vergleich zu den gleichfalls häufigen Verstößen gegen
                              die Regeln des Straßenverkehrs. So ist nach lfd. Nr. 241
                              der BKatV (neben einem Fahrverbot von einem Monat) ein
                              Bußgeld von 250,- Euro vorgesehen bei einem Verstoß gegen
                              die 0,5-Promille-Grenze; ein Rotlichtverstoß gemäß §
                              37 StVO bei einer länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase
                              ist bei Gefährdung oder Sachbeschädigung mit
                              200,- Euro zu ahnden. Verglichen mit diesen schwerwiegenden
                              Verkehrsverstößen ist die vom Betroffenen begangene
                              Ordnungswidrigkeit bedeutend geringer einzuordnen.
                              Eine Gefährdung oder auch nur Belästigung anderer oder
                              eine Verunreinigung ist nicht festgestellt, ebeso wenig ein
                              Wiederholungsfall, welcher aus spezialpräventiven Gründen
                              ein erhöhtes Bußgeld gerechtfertigt hätte.
                              Unter diesen Umständen kann mithin die erkannte Geldbuße
                              keinen Bestand haben.
                              Der Senat hat jedoch davon abgesehen, zur Festsetzung
                              der Geldbuße die Sache an das AG zurückzuverweisen.
                              Gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist in der Sache selbst zu entscheiden.
                              Aus den oben dargelegten Erwägungen wird der Verstoß
                              - wiederum unter Vergleich mit Verkehrsverstößen - dem
                              unteren Schulbereich zugeordnet, etwa vergleichbar einem
                              nicht ordnungsgemäßen Parken gemäß § 12 StVO.
                              Da erschwerende Umstände der oben beschriebenen Art
                              nicht festgestellt sind, erachtet der Senat die Festsetzung
                              einer Geldbuße von 20,- Euro für angemessen.

                              JMBl. NRW 2007, Nr. 10
                              Viele Grüße
                              Michaela

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