Original geschrieben von Sabberschnute
Ein verhängtes Bußgeld wegen genereller, ausnahmsloser Leinenprflicht in gesamten Stadtgebiet ist ohne Freilaufflächen unwirksam, da es gegen das Übermaßverbot und das Tierschutzgesetz verstößt.
Ein verhängtes Bußgeld wegen genereller, ausnahmsloser Leinenprflicht in gesamten Stadtgebiet ist ohne Freilaufflächen unwirksam, da es gegen das Übermaßverbot und das Tierschutzgesetz verstößt.
Der hiesige 5. Senat für Bußgeldsachen hat auch schon darauf hingewiesen, dass
das Übermaßverbot durch die Anordnung eines generellen Leinenzwangs (nur) dann
nicht verletzt ist, wenn kommunale Verordnungen von dem Leinenzwang
„beschränkte öffentliche Flächen, die als solche kenntlich gemacht sind, davon
jedoch, jedenfalls zu bestimmten Zeiten, ausnehmen.„
Diesem Erfordernis wird die Verordnung der Stadt Bochum nicht gerecht. Sie lässt,
worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist, Flächen, auf denen kein
Anleinzwang besteht, nicht erkennen. Sie macht noch nicht einmal Angaben dazu,
ob solche Flächen überhaupt eingerichtet sind. Soweit das Amtsgericht offenbar
meint, dem Einwand gegen die Gültigkeit der Verordnung könne dadurch begegnet
werden, dass der betroffene Hundehalter sich nach Auskunft des
Verordnungsgebers im Internet und/oder bei der Ordnungsbehörde über so
genannte „Hundewiesen„ informieren könne, auf denen keine Anleinpflicht besteht,
geht dies fehl...
http://www.menschen-tiere-werte.de/p...il_hamm_02.pdf
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